Zu den ersatzfähigen Aufwendungen im Rahmen eines Transportvertrages

BGH, Urteil vom 26.06.2003 – I ZR 206/00

Zu den „sonstigen aus Anlaß der Beförderung des verlorenen Gutes“ entstandenen Kosten (Beträgen) i.S. von Art. 23 Abs. 4 CMR (Art. 40 § 3 CIM) zählen nur solche Aufwendungen, die bei vertragsgemäßer Beförderung gleichermaßen entstanden wären und zum Wert des Gutes am Bestimmungsort beigetragen hätten, die also nicht schadensbedingt entstanden sind (Rn.16) (Rn.19) (Rn.20) .

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. August 2000 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.


Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Versicherer der M. GmbH (im folgenden: Versicherungsnehmerin), die in Deutschland Zigaretten herstellen läßt. Sie nimmt die Beklagte, die D. AG, aus übergegangenem und abgetretenem Recht wegen des Verlusts unversteuerter Zigaretten u.a. auf Ersatz von Tabaksteuer in Anspruch.

2

Die Versicherungsnehmerin versandte in den Jahren 1995 bis 1997 im Rahmen des Steueraussetzungsverfahrens an eine französische Empfängerin per Bahn unversteuerte Zigaretten. Bei dem innergemeinschaftlichen Versand unter Steueraussetzung werden in der Bundesrepublik Deutschland hergestellte Zigaretten von einem Steuerlager aus in Betriebe von berechtigten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten verbracht. Die Steuerschuld für die Tabakwaren entsteht mit deren Aufnahme in den Betrieb des berechtigten Empfängers, der dann Steuerschuldner ist. Werden die Tabakwaren während des Transports dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, ist der Versender steuerpflichtig.

3

In der Zeit von Oktober 1995 bis August 1997 kam es während des Transports nach Frankreich in acht Fällen zu Diebstählen von Zigaretten. Die dadurch bei der Versicherungsnehmerin entstandene Tabaksteuer hat die Beklagte teilweise aus Gründen der Kulanz erstattet. Den nicht ausgeglichenen Steuerbetrag hat die Klägerin der Versicherungsnehmerin – mit Ausnahme des Selbstbehalts – ersetzt.

4

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei gemäß Art. 40 § 3 CIM auch verpflichtet, die von der Versicherungsnehmerin wegen des Diebstahls der Zigaretten geleistete und noch zu entrichtende Tabaksteuer zu erstatten.

5

Die Beklagte ist dem entgegengetreten.

6

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage hinsichtlich der Tabaksteuer abgewiesen.

7

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der von ihr gezahlten Tabaksteuer in Höhe von 279.889,53 DM sowie 947.283 FF und weiteren 91.523,10 DM, jeweils nebst Zinsen, weiter.


Entscheidungsgründe

8

I. Das Berufungsgericht hat eine Verpflichtung der Beklagten verneint, der Klägerin die Tabaksteuerbeträge zu erstatten, mit denen die französischen Steuerbehörden die Versicherungsnehmerin wegen des Entzugs der Zigaretten aus dem Steueraussetzungsverfahren belastet haben. Dazu hat es ausgeführt:

9

Die gezahlte Tabaksteuer sei nicht gemäß Art. 40 § 3 der einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) zu erstatten. Nach dieser Vorschrift müsse die Bahn Frachten, Zölle und sonstige aus Anlaß der Beförderung des verlorenen Gutes gezahlte Beträge erstatten. Die Tabaksteuer gehöre nicht zu den „aus Anlaß der Beförderung des verlorenen Gutes“ gezahlten Beträge, da sie wegen des Diebstahls der Zigaretten angefallen sei. Sie gehöre zum Versendungsrisiko des Absenders, der sich dagegen entweder durch die Angabe eines besonderen Interesses gemäß Art. 46 CIM oder den Abschluß einer besonderen Versicherung schützen könne.

10

Das Berufungsgericht hat dabei angenommen, die Entwicklung des Frachthaftungsrechts der Bahnen weg von der Haftung in Höhe des Warenwertes am Ablieferungsort in Richtung auf den Wert des beschädigten oder in Verlust geratenen Gutes am Versandort lasse das Ziel einer Absenkung des Schadensrisikos der Bahn erkennen. Billigerweise habe der Absender dann aber einen Anspruch auf Erstattung derjenigen Aufwendungen erhalten müssen, die ihm aus Anlaß der Beförderung entstanden seien. Denn der Geschädigte erhielte nicht den vollen Wert am Versandort, wenn er Fracht, Zölle und sonstige Kosten selbst tragen müßte, da diese Beträge den Wert des Gutes verringerten. Bei dieser Ausgangslage seien nur Zölle, Frachten und sonstige aus Anlaß der Beförderung gezahlte Beträge erstattungsfähig, die dazu beitrügen, daß das Gut am Ablieferungsort einen höheren Wert erlange. Schadensbedingte Aufwendungen schieden damit von der Erstattungsfähigkeit aus, weil sie – auch nicht typischerweise – den Ablieferungswert nicht erhöhten. Bei der aufgrund des Entzugs der Zigaretten aus dem Steueraussetzungsverfahren entstandenen Tabaksteuer handele es sich jedoch gerade um eine schadensbedingte Aufwendung. Sie gehöre daher – anders als beispielsweise eine in jedem Fall zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer – nicht zu den „aus Anlaß der Beförderung des verlorenen Gutes“ gezahlten Beträgen i.S. des Art. 40 § 3 CIM.

11

II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.

12

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen Anspruch der Klägerin aus Art. 40 § 3 CIM i.V. mit § 67 Abs. 1 VVG, § 398 BGB auf Erstattung der Tabaksteuerbeträge verneint, mit denen die Versicherungsnehmerin von den französischen Steuerbehörden wegen des Entzugs von Zigaretten aus dem Steueraussetzungsverfahren belastet worden ist.

13

1. Nach Art. 36 § 1 CIM haftet die Eisenbahn grundsätzlich für Schäden, die durch gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entstehen. Die hier in Rede stehenden Verlustfälle sind während dieses Zeitraums eingetreten.

14

2. Der Umfang der bei Verlust geschuldeten Entschädigung ergibt sich aus Art. 40 CIM. Nach Art. 40 § 1 CIM hat die Eisenbahn bei gänzlichem oder teilweisem Verlust des Gutes ohne weiteren Schadensersatz eine Entschädigung zu zahlen, die in erster Linie nach dem Börsenpreis, andernfalls nach dem Marktpreis oder – in Ermangelung beider – nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit an dem Tag und an dem Ort, an dem das Gut zur Beförderung angenommen worden ist, berechnet wird. Die Vorschrift entspricht damit inhaltlich weitgehend den in Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR enthaltenen Regelungen.

15

Eine Erstattungsfähigkeit der von der Versicherungsnehmerin gezahlten Tabaksteuer nach Art. 40 § 1 CIM hat das Berufungsgericht verneint, weil der Marktpreis für die dem Steueraussetzungsverfahren entzogenen Zigaretten nicht die in Rede stehende Steuer umfasse. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht beanstandet.

16

3. Neben dem Warenwert hat die Eisenbahn gemäß Art. 40 § 3 CIM, der inhaltlich dem Art. 23 Abs. 4 CMR entspricht, Fracht, Zölle und sonstige aus Anlaß der Beförderung des verlorenen Gutes gezahlte Beträge zu erstatten. Welche Aufwendungen zu den „sonstigen aus Anlaß der Beförderung des verlorenen Gutes“ gezahlten Beträge zählen, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten.

17

a) Weitgehende Einigkeit besteht darüber, daß Kosten, die vor der Übernahme des Gutes durch den Frachtführer aufgewendet wurden, grundsätzlich nicht zu ersetzen sind, weil sie sich bereits im Versandwert des Gutes niedergeschlagen haben (vgl. Koller, Transportrecht, 4. Aufl., Art. 23 CMR Rdn. 10; MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 23 CMR Rdn. 33; MünchKomm.HGB/Mutz, Art. 40 CIM Rdn. 8; Herber/Piper, CMR, Art. 23 Rdn. 26; Helm, Frachtrecht II, CMR, 2. Aufl., Art. 23 Rdn. 19). Es werden mithin nur solche Kosten von Art. 40 § 3 CIM bzw. Art. 23 Abs. 4 CMR erfaßt, die erst nach Beginn der Beförderung entstehen und deshalb den Wert des Gutes am Übernahmeort noch nicht erhöht haben.

18

b) In bezug auf die letztgenannten Aufwendungen wird die Auffassung vertreten, daß sie nach Art. 23 Abs. 4 CMR und nach Art. 40 § 3 CIM, da diese Vorschrift den gleichen Regelungsgehalt wie die CMR-Bestimmung hat, erstattungsfähig seien, wenn sie mit der konkreten Beförderung in einem engen Zusammenhang stünden. Unerheblich sei, ob der Ersatzberechtigte sie im Hinblick auf den vertragsgemäßen Ablauf der Beförderung getätigt habe oder ob sie sich erst aus der vertragswidrigen Entwicklung des Transports ergeben hätten. Diese insbesondere in Frankreich, Großbritannien und Dänemark, aber auch in anderen Ländern vertretene Ansicht (siehe die Nachweise in MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 23 CMR FN 138-141) wird hauptsächlich mit der unscharfen Fixierung des Zusammenhangs ( sont en outre remboursés le prix du transport, les droits de douane et les autres frais encourus à l’occasion du transport de la marchandise, … ) zwischen den Kosten und dem Transport begründet (vgl. MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 23 CMR Rdn. 37).

19

c) Nach anderer (engerer) Auffassung sind nur solche Kosten gemäß Art. 23 Abs. 4 CMR zu erstatten, die bei vertragsgemäßer Beförderung gleichermaßen entstanden wären und zum Wert des Gutes am Bestimmungsort beigetragen hätten, die also nicht schadensbedingt entstanden sind (vgl. BGH, Urt. v. 13.2.1980 – IV ZR 39/78, VersR 1980, 522, 523 = NJW 1980, 2021; OLG München TranspR 1991, 427, 428; Koller aaO Art. 23 CMR Rdn. 10 m.w.N.; Helm aaO Art. 23 Rdn. 18; MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 23 CMR Rdn. 38; Herber/Piper aaO Art. 23 Rdn. 26; Piper, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Speditions- und Frachtrecht, 7. Aufl., Rdn. 425).

20

d) Der Senat schließt sich im Grundsatz der Auffassung an, die eine enge Auslegung des Art. 23 Abs. 4 CMR befürwortet.

21

Die Haftungsregelungen des Art. 23 Abs. 1 bis 4 CMR unterscheiden wie die des Art. 40 § 1 bis 3 CIM zwischen dem Schaden, der durch den Verlust des Gutes eingetreten ist, und den transportbedingten Kosten des Absenders/Empfängers. Die Schäden werden gemäß Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR, Art. 40 § 1 CIM durch Wertersatz und darüber hinaus – nach dem ausdrücklichen Verbot der Art. 23 Abs. 4 CMR und Art. 40 § 1 CIM – nicht kompensiert. Ersatzlos bleiben vor allem Folgekosten, zu denen sämtliche schadensbedingten Aufwendungen gehören. Das Risiko hierfür trägt grundsätzlich die Verladerseite, die auch das Risiko für entgangenen Gewinn oder Produktionsausfall des Empfängers trifft (vgl. MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 23 CMR Rdn. 38).

22

Diese enge Auslegung des Art. 23 Abs. 4 CMR (Art. 40 § 3 CIM) mag zwar zu Lücken bei der Ersatzleistung führen, weil nach Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR (Art. 40 § 1 CIM) nur der Börsen-/Marktpreis/gemeine Wert des in Verlust geratenen Gutes ersetzt wird. Sie entspricht aber sowohl dem Wortlaut als auch dem beschränkten Zweck des Art. 23 Abs. 4 CMR. Erstattungsfähig sind nur „sonstige aus Anlaß der Beförderung des verlorenen Gutes entstandene Kosten“. Aus dieser Formulierung ergibt sich, daß es sich um Aufwendungen handeln muß, die auch bei vertragsgemäßer Abwicklung der Beförderung entstanden wären (vgl. Helm aaO Art. 23 Rdn. 18; Herber/Piper aaO Art. 23 Rdn. 28).

23

Legt der Warenversender auf die Haftung des Beförderers für nicht von Art. 23 CMR (Art. 40 CIM) erfaßte Sachfolgeschäden Wert, so hat er – worauf das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen hat – die Möglichkeit, gemäß Art. 26 CMR (Art. 46 CIM) ein besonderes Lieferinteresse zu deklarieren (MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 23 CMR Rdn. 38; Herber/Piper aaO Art. 23 Rdn. 9).

24

4. Auf der Grundlage dieses rechtlichen Ausgangspunktes hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß es sich bei der von der Versicherungsnehmerin gezahlten Tabaksteuer um schadensbedingte Aufwendungen gehandelt hat, deren Erstattungsfähigkeit nicht von Art. 40 § 3 CIM umfaßt wird. Die im Steueraussetzungsverfahren (§§ 15 bis 17 TabakStG) beförderten Zigaretten wurden durch Diebstahl während des Transports in den Verkehr gebracht. Nach § 18 Abs. 1, 3 und 4 Nr. 1 TabakStG ist die Versicherungsnehmerin dadurch Steuerschuldnerin geworden. Bei vertragsgemäßer Abwicklung der Beförderung wären ihr die in Rede stehenden Kosten nicht entstanden. Es handelt sich mithin um durch die Schädigung selbst verursachte Aufwendungen, die nicht nach Art. 40 § 3 CIM (Art. 23 Abs. 4 CMR) erstattungsfähig sind (Herber/Piper aaO Art. 23 Rdn. 39 für die Entrichtung von Steuern wegen Verlustes von Gütern, die im Steueraussetzungsverfahren befördert und durch Diebstahl dem Verfahren entzogen werden; ebenso Piper aaO Rdn. 425).

25

Der Revision kann nicht darin beigetreten werden, daß nicht der Diebstahl, sondern bereits der Transport der Zigaretten im Steueraussetzungsverfahren die Steuerschuld ausgelöst habe, weil die Ware während der Beförderung latent mit der Steuerpflicht behaftet gewesen sei. Die Revision berücksichtigt nicht genügend, daß die Warenbeförderung im Steueraussetzungsverfahren keinen Steuerentstehungstatbestand darstellt. Bei einem Transport von Tabakwaren im Verfahren nach den §§ 15 bis 17 TabakStG ist die Steuer gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 TabakStG zunächst ausgesetzt und daher noch nicht entstanden. Im Streitfall ist die Versendung der Zigaretten nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 TabakStG erfolgt, so daß § 8 Abs. 1 Nr. 2 TabakStG zur Anwendung kommt. In einem solchen Fall entsteht die Tabaksteuer also nicht schon aufgrund der Beförderung, sondern aufgrund der Tatsache, daß die Zigaretten während des Transports dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind (§ 18 Abs. 1 TabakStG).

26

III. Danach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Dieser Beitrag wurde unter Transportrecht abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.